Pflegegeld 2027 und Pflegereform: Was sich ändert
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Einfach erklärt
Heute gültig. Für 2027 geplant.
Was heute gilt
Die geltenden Pflegeleistungen bleiben die Grundlage.
Was geplant ist
Der Kabinettsentwurf beschreibt mögliche Änderungen.
Was Sie tun können
Voraussetzungen und Fristen mit der Pflegekasse klären.
Entwurf und geltendes Recht werden getrennt ausgewiesen.
Gut zu wissen · Einordnung
Geltendes Recht und Kabinettsentwurf unterscheiden
Die Angaben für 2027 beschreiben den Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 und noch keine geltenden Leistungsansprüche. Bis eine Änderung wirksam wird, gelten die heutigen gesetzlichen Voraussetzungen. Die zusätzlich eingesetzte Pflegestrukturkommission arbeitet an weitergehenden Reformvorschlägen.
Bundesministerium für Gesundheit – PNOG-Kabinettsentwurf vom 30.09.2026; Pflegestrukturkommission vom 14.10.2026. Geprüft am 23.10.2026.
Pflegegeld 2027: Die geplanten Beträge je Pflegegrad
Geplant – noch nicht beschlossen
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (gilt) | Pflegegeld 2027 (geplant) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € |
Gut zu wissen · Einordnung
Höherer Betrag, geänderter Leistungsumfang
Die geplanten 380, 630, 890 und 1.080 Euro sind im Kabinettsentwurf als Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets vorgesehen. Die höheren Zahlen bedeuten keine bereits zugesagte uneingeschränkte Mehrleistung, weil zugleich Leistungen neu zugeordnet werden sollen. Die Tabelle beschreibt den Entwurf und bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufig.
PNOG-Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, § 37 Absatz 1 und Änderungen bei Pflegehilfsmitteln. Geprüft am 23.10.2026.
Die Werte stammen aus dem Kabinettsentwurf. Sie können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Laut Entwurf sollen aus dem Pflegegeld künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und eine Vertretung bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson finanziert werden.
Was 2026 gilt
Gilt seit 01.01.2025 bzw. 01.07.2025
- Pflegegeld: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5) monatlich
- Entlastungsbetrag: 131 € monatlich (ab Pflegegrad 1)
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (seit 01.07.2025)
- Zuschuss für Umbauten (z. B. Treppenlift, Badumbau): bis 4.180 € je Maßnahme und Person, insgesamt höchstens 16.720 €
Pflegereform 2027: Was sich ändern soll
Geplant – noch nicht beschlossen
Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Für Pflegegrad 2 bis 5 soll ein Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag ersetzen: 175 € monatlich ab 25 Jahren, 300 € unter 25 Jahren (heute 131 €). Es soll nur noch monatlich nutzbar sein.
Überbrückungsbudget statt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Für akute Notsituationen sollen bis zu 2.285 € pro Jahr zur Verfügung stehen (Pflegegrad 2 bis 5). Heute gibt es dafür gemeinsam bis zu 3.539 €. Bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson soll künftig das Pflegegeld genutzt werden.
Gut zu wissen · Einordnung
Auch geplante Abwesenheit wird im Entwurf berücksichtigt
Das geplante Überbrückungsbudget ist laut aktueller BMG-Erläuterung nicht ausschließlich für Notfälle vorgesehen. Unter den jeweiligen Voraussetzungen können auch sonstige Überbrückungssituationen, etwa eine geplante Abwesenheit der Hauptpflegeperson, erfasst sein. Welche Leistung im Einzelfall bezahlt wird, hängt vom vorgesehenen Versorgungsweg und den konkreten Voraussetzungen ab.
Bundesministerium für Gesundheit – FAQ zum PNOG, Abschnitt zu Akut- und Notsituationen, Stand 22.10.2026; Kabinettsentwurf § 39. Geprüft am 23.10.2026.
Was passiert mit Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 bleibt bestehen. Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 jedoch entfallen. Für bereits anerkannte Leistungen ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
Gut zu wissen · Einordnung
Pflegegrad und einzelne Leistungen getrennt betrachten
Der Schutz eines bestehenden Pflegegrades bedeutet nicht automatisch, dass jede bisherige Leistung unverändert weitergezahlt wird. Der Entwurf enthält besondere Übergangsregeln für einzelne Leistungen, etwa bereits bezogene Zuschüsse bei vollstationärer Pflege. Eine generelle Weiterzahlung des häuslichen Entlastungsbetrags für alle bestehenden Pflegegrad-1-Fälle ist damit nicht zugesagt.
PNOG-Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, § 144 Absatz 7 und § 146a; BMG-FAQ zum Entlastungsbetrag. Geprüft am 23.10.2026.
Neue Schwellen bei der Begutachtung
Für Pflegegrad 1 bis 3 soll künftig eine höhere Punktzahl nötig sein. Bereits anerkannte Pflegegrade behalten Bestandsschutz; wegen der Änderung soll es keine Neubegutachtung geben.
Beiträge
Der Beitragssatz soll bei 3,6 % bleiben. Der Zuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.
Ab 2029
Geplant sind eine jährliche Pflegebegleitung zu Hause für Pflegegeldbeziehende und eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge an die Inflation.
Was Sie jetzt tun sollten
- Entlastungsbetrag 2026 bis zum 31.12.2026 nutzen
- Bei Bedarf jetzt einen Pflegegrad beantragen – bestehende Pflegegrade sind geschützt
- Geplante Umbauten (Treppenlift, Bad) mit der Pflegekasse klären: Zuschuss bis 4.180 €
Gut zu wissen · Einordnung
Restbudget vorab prüfen lassen
Die genannte Jahresendfrist ist derzeit nicht als pauschaler Verfall belegt. Nach geltendem § 45b SGB XI ist eine Übertragung ungenutzter 2026-Beträge in das erste Halbjahr 2027 möglich. Klären Sie den verfügbaren Betrag und eine mögliche künftige Übergangsregelung mit Ihrer Pflegekasse, bevor Sie Leistungen allein wegen dieser Datumsangabe beauftragen.
§ 45b Absatz 1 SGB XI, geltende Fassung. Geprüft am 23.10.2026.
Häufige Fragen
Steigt das Pflegegeld 2027?
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Was wird aus der Verhinderungspflege 2027?
Muss ich wegen der Reform neu begutachtet werden?
Wann tritt die Reform in Kraft?
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026
- Techniker Krankenkasse – Pflegereform 2027 im Überblick (Stand 14.10.2026)
- Sozialgesetzbuch XI
Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen.
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