Treppenlift-Zuschuss: So unterstützt die Pflegekasse

Stand: 23. Oktober 2026 · Redaktion Dein Projektpartner

Ein Treppenlift kann den Alltag zu Hause wieder deutlich leichter machen. Die Anschaffung ist aber oft teuer. Gut zu wissen: Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Hier erfahren Sie, wie hoch der Zuschuss ist, wer ihn bekommt und worauf Sie beim Antrag achten müssen.

Inhalt dieses Ratgebers

Warum zahlt die Pflegekasse und nicht die Krankenkasse?

Ein Treppenlift gilt nicht als Hilfsmittel der Krankenkasse. Er zählt zu den sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI. Dafür ist die Pflegekasse zuständig, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist.

Wer bekommt den Zuschuss?

Den Zuschuss erhalten Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause leben. Die Maßnahme muss im Einzelfall dazu beitragen, dass

  • die häusliche Pflege möglich wird oder erheblich erleichtert wird, oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit prüfen lassen, zum Beispiel durch den Medizinischen Dienst oder eine Pflegefachkraft.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung und profitieren alle vom Treppenlift, kann der Zuschuss je pflegebedürftiger Person beantragt werden. Insgesamt ist er dann auf 16.720 € je Maßnahme begrenzt.

Zur Einordnung: Ein einfacher Sitzlift für eine gerade Treppe beginnt bei einigen tausend Euro. Kurvige Treppen, Plattformlifte oder Außenanlagen kosten deutlich mehr. Den restlichen Betrag tragen Sie selbst.

Was zählt als „eine Maßnahme“?

Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten zusammen als eine Maßnahme – zum Beispiel Treppenlift und Türverbreiterung gemeinsam. Ändert sich die Pflegesituation später so, dass neue Umbauten nötig werden, können Sie erneut einen Zuschuss beantragen.

So beantragen Sie den Zuschuss

  1. Pflegegrad klären. Liegt noch kein Pflegegrad vor, beantragen Sie ihn zuerst bei der Pflegekasse.
  2. Angebot einholen. Lassen Sie sich von einem Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag für den passenden Lift erstellen.
  3. Antrag stellen – vor dem Auftrag. Reichen Sie den Antrag mit dem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse ein, bevor Sie den Auftrag erteilen. Ein formloses Schreiben genügt oft; viele Kassen haben eigene Formulare.
  4. Bescheid abwarten. Erst nach der Zusage den Auftrag vergeben.
  5. Einbau und Abrechnung. Nach dem Einbau reichen Sie die Rechnung ein. Je nach Kasse wird direkt an den Betrieb oder an Sie gezahlt.

Gibt es weitere Hilfen?

  • KfW-Förderung: Für altersgerechte Umbauten bietet die KfW Förderkredite an. Ob und in welcher Form Zuschüsse verfügbar sind, ändert sich je nach Haushaltslage – prüfen Sie den aktuellen Stand bei der KfW.
  • Steuer: Selbst getragene Kosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung oder – für den Arbeitslohnanteil – als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden. Fragen Sie dazu Ihre Steuerberatung.
  • Regionale Programme: Manche Länder und Kommunen fördern barrierefreie Umbauten zusätzlich.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Zuschuss auch für einen gebrauchten Treppenlift?
Ja, gefördert wird die Maßnahme. Auch ein gebrauchter oder gemieteter Lift kann bezuschusst werden, wenn er die Situation verbessert.
Was passiert, wenn ich schon bestellt habe?
Dann kann die Pflegekasse den Zuschuss ablehnen. Stellen Sie den Antrag deshalb immer vor der Auftragserteilung.
Zahlt die Pflegekasse auch Reparaturen?
Reparaturen und Wartung einer bereits bezuschussten Maßnahme können bis zum noch nicht ausgeschöpften Restbetrag bezuschusst werden. Ein neuer Zuschuss nur für eine Reparatur oder Wartung ist nicht möglich. Ist der Lift vollständig gebrauchsunfähig und muss ersetzt werden, kann unter weiteren Voraussetzungen eine neue Maßnahme vorliegen. Klären Sie das am besten vorab mit Ihrer Kasse.

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Quellen

  • § 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung
  • GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026, § 40, Abschnitt 5.2
  • KfW: Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung durch Ihre Pflegekasse. Maßgeblich ist die Entscheidung im Einzelfall.